Wander- und Traditionsverein, gegründet 1880 in Hirschberg
Am 1. August 1880 wurde der Riesengebirgsverein (RGV) in Hirschberg im Riesengebirge gegründet. Die Gebirgserschließung, die kulturelle und touristische Betreuung im Gebiet des Riesengebirges und im Iser- und Boberkatzbachgebirge waren damals die erklärten Ziele. Nach der Vertreibung aus Schlesien haben ehemalige Mitglieder des RGV im Jahr 1951 den Riesengebirgsverein wieder ins Leben gerufen. Der RGV ist heute ein überregionaler Gebirgs- und Wanderverein und besteht aus regionalen RGV-Gruppen. Diese sind im Sinne und in der Tradition des RGV tätig.
§ 1 Name, Sitz, Vereinszeichen und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Riesengebirgsverein e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. Das Vereinszeichen ist die Blume „Habmichlieb" auf weißem Grund, blau umrandet. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der RGV ist, wie in der schlesischen Heimat, Mitglied im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e. V. Saarbrücken.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege
- des Wanders in der Gemeinschaft für jedermann
- des Naturschutzes und Umweltbewußtseins
- des Heimatgedankens und Brauchtums.
Zur Verwirklichung der Vereinszwecke trägt insbesondere bei:
- geführte Wanderungen
- Herausgabe der Vereinszeitschrift „Der Wanderer im Riesengebirgsverein"
- Vorträge über Heimatkunde.
Der Verein lehnt im Rahmen der Vereinarbeit jegliche Bindung politischer, konfessioneller und klassentrennender Art ab.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf Erwerb gerichtet und dient nicht eigenwirtschaftlichen Zwecken. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die den Zielen und Aufgaben des Vereins zustimmt. Auch juristische Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die zusammen mit der jährlichen Beitragsquittung als Ausweis gilt.
- In der Regel erfolgt die Aufnahme des Mitglieds in der Ortsgruppe. Einzelmitgliedschaft beim Hauptverein ist möglich.
- Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand in den regionalen RGV-Gruppe, bei Einzelmitglieder durch den Hauptvorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode des Mitgliedes, dessen Austritt oder Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Hauptvorstandes, der endgültig ist.
- Die Mitgliedskarte ist nach dem Ausscheiden an den Hauptvorstand oder den Vorstand der Ortsgruppe zurückzugeben.
- Mitglieder, die zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden, sind außerordentliche Mitglieder
§ 5 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe festgesetzt. Die Höhe des an den Hauptverein abzuführenden Beitragsanteils je Mitglied wird vom Hauptausschuß festgesetzt. Die Ortsgruppen entrichten den Beitragsanteil nach dem Mitglieder-Jahresendstand bis zum 1. April des folgendes Jahres. Einzelmitglieder, die keiner Ortgruppe angehören, zahlen einen Jahresbeitrag nach eigenem Ermessen an den Hauptverein, jedoch mindestens den Mittelwert der Beiträge in den Ortsgruppen. Das Mitglied erhält eine Beitragsquittung.
§ 6 Auszeichnungen
- Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können
- durch Beschluß des Hauptvorstandes mit dem "Silbernen Ehrenzeichen" oder mit dem "Goldenen Ehrenzeichen" des Vereins ausgezeichnet werden,
- auf Vorschlag des Hauptvorstandes durch Beschluß des Hauptausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Nach mindestens 10-jähriger Vereinszugehörigkeit kann Mitgliedern das "Treueabzeichen" verliehen werden.
§ 7 Informationen
Der Hauptvorstand berichtet unter Mitarbeit der Ortsgruppen in der Vereinszeitschrift "Der Wanderer im Riesengebirgsverein".
Die Ortsgruppen geben an ihre Mitglieder eigene Rundschreiben.
§ 8 Organe
- die Organe des Hauptvereines sind
- der Hauptvorstand
- der Hauptausschuß
- die Mitgliederversammlung
- Die Organe der Ortsgruppen sind
- der Vorstand der Ortsgruppe
- die Mitgliederversammlung
§ 9 I. Hauptvorstand
- Der Hauptvorstand besteht aus
- den Hauptvorstandsmitgliedern im Sinne des § 26 BGH, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten:
- dem/der Hauptvorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Hauptvorsitzenden
- dem/der Hauptschatzmeister/in
- dem nicht vertretungsberechtigten Hauptvorstand mit bis zu 5 Hauptvorstandsmitgliedern für bestimmte Aufgaben.
- Die Mitglieder des Hauptvorstandes werden vom Hauptausschuß auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Wahl wird von einem Wahlleiter, der sich nicht zur Wahl stellt und vom Hauptausschuß benannt wird, geleitet. Der Wahlleiter stellt den Antrag auf Entlastung der ausscheidenden Mitglieder.
- Zum Vorstandsmitglied oder Vertreter ist derjenige gewählt, der die Stimmen von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen des Hauptausschusses erhalten hat. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen beiden Mitgliedern statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei diesem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn sich der Hauptausschuß einmütig damit einverstanden erklärt.
- Der Hauptvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und beschließt über alle Angelegenheiten der Geschäftsführung. Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel des Hauptvorstandes.
- Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
II. Vorstand der Ortsgruppen
Der Vorstand der Ortsgruppen ist in derselben Weise wie der Hauptvorstand zu bilden und von der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe zu wählen. Die Ortsgruppen sollen als weiteres Vorstandsmitglied mindestens einen Wanderwart wählen. Dem Vorstand der Ortsgruppe obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel der Ortsgruppe.
Vom Vorstand wird das Vereinsleben in der Ortsgruppe im Sinne des RGV gestaltet.
III. Ehrenamt
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Hauptausschuß
- Der Hauptausschuß tritt alljährlich mindestens ein Mal zusammen. Seine Sitzungen leitet der Hauptvorsitzende oder ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Hauptvorstandes. Ort und Zeit der Sitzung werden vom Hauptvorstand vorgeschlagen. Eine Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem Sitzungstage unter Bekanntmachung der Tagesordnung schriftlich erfolgen.
- Der Hauptausschuß hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme der Jahresberichte des Hauptvortandes und dessen Entlastung
- die Festsetzung des von den Ortsgruppen abzuführenden Beitragsanteils je Mitglied
- die Wahl des Hauptvorstandes gemäß § 9 der Satzung
- die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über Anträge von Hauptausschußmitgliedern.
- Der Hauptausschuß besteht aus:
- den Mitgliedern des Hauptvorstandes
- den Vorsitzenden der Ortsgruppen.
- Die Vorsitzenden der Ortsgruppen können sich in den Sitzungen des Hauptausschusses durch ein anderes Mitglied ihrer Ortsgruppe vertreten lassen. Jede Ortsgruppe hat je angefangene fünfzig seiner Mitglieder gemäß Vorjahresendstand eine Stimme. Jedes Mitglied des Hauptvorstandes hat eine Stimme, auch wenn es zusätzlich Stimmen einer Ortsgruppe vertritt.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungleiters. - Der Hauptvorstand muß eine außerordentliche Sitzung des Hauptausschusses einberufen, wenn der vierte Teil seiner stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich beantragt. In diesem Falle ist in das Einberufungsschreiben die Begründung des Antrages aufzunehmen.
Der Hauptausschuß ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Mitglieder die Hälfte der Stimmen vertreten. Über die Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muß die gefaßten Beschlüsse enthalten und ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnet.
Ein Abdruck der Niederschrift mit einer Ausfertigung des Kassenberichts erhält jedes Mitglied des Hauptausschusses ausgehändigt. - Die Rechnungsprüfer werden von der Ortsgruppe gestellt, die die Hauptausschußsitzung ausrichtet.
- Die Hauptausschußsitzung ist eine öffentliche Sitzung. Mitglieder können teilnehmen, sind jedoch nicht antrags- und stimmberechtigt
§ 11 I. Mitgliederversammlung des Hauptvereins
- Die Mitgliederversammlung tritt nur aus besonderem Anlaß zusammen. Der Hauptvorstand beruft sie ein und bestimmt Ort und Zeit des Zusammentritts. Die Einberufung muß mindestens einen Monat vor dem Sitzungstage in der Vereinzeitschrift „Der Wanderer im Riesengebirgsverein" erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Hauptvorstandes
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
II. Mitgliederversammlung der Ortsgruppen
Die Ortsgruppen führen jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung durch.
Zur Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppen hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages in der Ortsgruppe
- Beschlußfassung über Anträge
III. Beschlußfähigkeit in den Mitgliederversammlungen
In den Mitgliederversammlungen hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Die anwesenden Mitglieder sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen. Die Mitgliederversammlung fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muß die gefaßten Beschlüsse enthalten und ist von dem Hauptvorsitzenden bzw. den Vorsitzenden der Ortsgruppe und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Anfechtung von Wahlen
- Die Anfechtung von Wahlen ist nur durch begründetes Schreiben an den Hauptvorsitzenden oder Vorsitzenden der Ortsgruppe zulässig, das binnen zwei Wochen nach dem Wahltag eingehen muß.
- Über die Berechtigung der Anfechtung entscheidet der Hauptausschuß durch schriftliche Abstimmung und in den Ortsgruppen der Vorstand.
- Wird die Anfechtung für berechtigt erklärt, so ist die Wahl zu wiederholen. Der Haupausschuß führt eine schriftliche Wahl durch. Die Ortsgruppen rufen eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein.
§ 13 Auflösung des Vereins
Eine Auflösung des Vereins ist nur zulässig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellt. Die Auflösung erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Landschaftsschutzes.
- Im Falle der Auflösung einer Ortsgruppe fällt deren Vermögen an den Hauptverein.
Die vorstehende Satzung wurde in der Hauptausschußsitzung vom 1. Juni 1996 errichtet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf engetragen.
Hameln, den 1. Juni 1996
J. Kopbauer, E. Gerbert, W. Hampel, Gerhard Kern, Hans Förster, Gertrud Grunow, Horst Herr
Satzungsänderungen wurden in den Hauptausschußsitzungen beschlossen:
- Am 26. Mai 2001 in Thyrnau
- Am 23. Mai 2004 in Bad Tölz
- Am 16.Mai 2009 in Mettmann
Im Laufe der Zeit nach 1945 erfuhr die Satzung des RGV mehrere Änderungen. Am 7. September 1952 wurde aufgrund der seinerzeit noch ungeklärten politischen Verhältnisse nur eine Übergangssatzung errichtet, in der es unter §1 hieß: Der Verein führt seinen alten Namen "Riesengebirgsverein" weiter.